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Winternutzung Feldwege
Verordnung zum Polizeigesetz Artikel 35a betreffend Winterndienst und Winternnutzung der Flur- und Waldstrassen
Der Gemeindevorstand Scuol beschliesst gestützt auf Art. 35a PolG und Art. 8 Abs. 1 Flur- und Waldstrassengesetz:
Art. 1 – Winterdienst ausserhalb der Bauzone, Winteranderwege und Schlittelwege
Im Plan «Winternutzung Feldwege mit Vignettenpflicht» der Gemeinde Scuol vom 11. Dezember 2025 sind die Winternutzungen der verschiedenen Wege gemäss den folgenden Farben bezeichnet:
Plan ansehen [6.4 MB]
Verordnung zum Polizeigesetz Artikel 35a [193 KB]
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Winterwander- oder Schlittelweg, mit Einschränkungen auch für Motorfahrzeuge fahrbar |
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Winterwander- oder Schlittelweg, für Motorfahrzeuge nicht befahrbar |
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Für Fahrzeuge (mit oder ohne Motor) befahrbare Strassen, aber nur in Verbindung mit Gastronomiebetrieben Sinestra, Val S-charl und San Jon |
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Geräumte und für Motorfahrzeuge befahrbare Strasse |
Für jene Strassen ausserhalb der Bauzone, welche nicht im Plan gemäss Absatz 1 markiert sind, gilt ein Räumungsverbot gemäss Art. 35a Abs. 3 PolG.
Der Winterdienst ausserhalb der Bauzone erfolgt entsprechend den jeweils vorhandenen Räumungskapazitäten nachrangig zum Winterdienst in der Bauzone und kann darum nicht jederzeit gewährleistet werden.
Art. 2 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2025 in Kraft.
Der Gemeindevorstand hat diese Verordnung am 15. Dezember 2025 angenommen.
Im Namen des Gemeindevorstandes:
Aita Zanetti, Gemeindepräsidentin
Karin Stecher, Gemeindeschreiberin