Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Ortsplanung, Teilrevision Hotel Paradis (Ftan)

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 2. Juni 2026 mit Beschluss Nr. 386 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Stimmbevölkerung am 30. November 2025 beschlossene Teilrevision «Hotel Paradis (Ftan)» mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt:

Auflageakten:

  • Teilrevision Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Ftan (Art. 28 Hotelzone)
  • Zonenplan 1:500 Hotel Paradis
  • Genereller Gestaltungsplan 1:500 Hotel Paradis
  • Genereller Erschliessungsplan 1:500 Hotel Paradis

Vorbehalte und Auflagen:

  • Die Einzonungsfläche auf der Parzelle Nr. 53038 unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. Die Gemeinde wird angewiesen, unmittelbar nach der Rechtskraft der Teilrevision gegenüber der Grundeigentümerschaft die Mehrwertabgabe zu veranlagen und beim Grundbuchamt die Mehrwertabgabepflicht anmerken sowie das gesetzliche Pfandrecht eintragen zu lassen. Weiter wird die Gemeinde angewiesen, bei Fälligkeit die Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen und zu beziehen sowie die Rechnungstellung dem Amt für Raumentwicklung zu melden.
  • Die Gemeinde wird angewiesen, unmittelbar nach der Rechtskraft der Teilrevision für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung bezeichneten Bauzonen, beim Grundbuchamt die Bauverpflichtung anmerken zu lassen.
  • Für die im Zonenplan bezeichneten Grundstücksteile gilt laut Art. 28 Abs. 13 Baugesetz eine zeitliche Frist für den Baubeginn. Die Gemeinde wird angewiesen, unmittelbar nach der Rechtskraft der Teilrevision beim Grundbuch die Befristung anmerken zu lassen.
  • Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Projektierung von Bauvorhaben an der via dal Paradies, die Denkmalpflegen beizuziehen und deren Zustimmung einzuholen.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen im Bauamt, Bagnera 171, 7550 Scuol auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Anordnungen und Hinweisen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Obergericht Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur, Beschwerde erhoben werden.


Scuol, 16. Juni 2026
Der Gemeindevorstand

Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss
 

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